Das Wichtigste in Kürze
Vier Wege sind zu unterscheiden: die individuelle Kurserstattung, die vorab vereinbarte betriebliche Gesundheitsförderung, kassenspezifische Arbeitgeberboni und die Steuerbefreiung für geeignete Arbeitgeberleistungen. Keiner davon finanziert automatisch ein vollständiges App-Paket.

Die vier Finanzierungswege im Vergleich
| Weg | Was wird unterstützt? | Was ist zu klären? |
|---|---|---|
| §20 SGB V | Konkreter zertifizierter Präventionskurs | Zielgruppe, Kassenregeln, eigene Kurskosten und Teilnahme |
| §20b SGB V | Vereinbartes Gesundheitsprojekt im Betrieb | Bedarf, Leistungen und Finanzierung vor Projektbeginn |
| Arbeitgeberbonus | Maßnahmen nach der jeweiligen Kassensatzung | Zuständigkeit, Kooperation, Nachweise und Obergrenzen |
| §3 Nr. 34 EStG | Bis zu 600 Euro geeignete Arbeitgeberleistungen jährlich | Zusätzlichkeit, fachliche Anforderungen und Lohnabrechnung |
Präventionskurs: Wer erhält den Zuschuss?
Bei der individuellen Prävention beantragt grundsätzlich die versicherte Person einen Zuschuss zu selbst getragenen Kurskosten. Eine Kurszertifizierung bezieht sich auf das konkrete Angebot. Sie ist keine allgemeine Zertifizierung des Anbieters oder aller Inhalte einer App. Höhe und Bedingungen der Erstattung unterscheiden sich zwischen den Krankenkassen.
Rechtsgrundlage: individuelle Prävention nach §20 SGB V
Für die Planung sollten Kurstitel, Kurs-ID, gültiger Nachweis, Zielgruppe, erforderliche Teilnahme und tatsächlich gezahlte Kursgebühr feststehen. Beschäftigte klären ihre persönlichen Voraussetzungen mit Anbieter und Versicherung. HR benötigt hierfür keine individuellen Gesundheitsdaten.
Betriebliche Gesundheitsförderung: zuerst gemeinsam planen
Eine Krankenkasse kann Unternehmen beim Aufbau gesundheitsförderlicher Strukturen unterstützen. Ausgangspunkt sind die Belastungen und Ressourcen im Betrieb. Daraus entstehen gemeinsam mit Beschäftigten und Verantwortlichen geeignete Maßnahmen. Digitale Angebote können Teil eines solchen Konzepts sein. Eine einzelne App-Lizenz begründet allein noch keinen Förderanspruch.
- Bedarf und Ausgangslage beschreiben.
- Ansprechpersonen und Beteiligung der Beschäftigten festlegen.
- Ziele, Maßnahmen, Kosten und Zuständigkeiten vor dem Start mit der Kasse abstimmen.
- Umsetzung und Ergebnisse nachvollziehbar dokumentieren.
Kostenfreie Erstberatung bei der BGF-Koordinierungsstelle
Arbeitgeberbonus: die Satzung entscheidet
Arbeitgeberboni können eine weitere Unterstützung sein. Beispielsweise beschreibt die AOK PLUS in §19c ihrer Satzung einen Bonus im Rahmen einer BGF-Kooperation. Die Bedingungen hängen unter anderem von der Betriebsgröße, versicherten Beschäftigten und anerkannten Aufwendungen ab. Daraus lässt sich kein einheitlicher bundesweiter Betrag und kein pauschales jährliches Budget ableiten.
Beispiel: Arbeitgeberbonus in der AOK-PLUS-Satzung
600 Euro steuerfrei: Arbeitgeberleistung statt Zuschuss
§3 Nr. 34 EStG betrifft geeignete Gesundheitsleistungen, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Bis zu 600 Euro pro Beschäftigtem und Kalenderjahr können steuerfrei bleiben. Der Arbeitgeber trägt die Kosten; die Regel bedeutet keine Auszahlung von 600 Euro durch eine Krankenkasse. Qualifikation der Leistung und Nachweise sind mit der Lohnabrechnung zu klären.
Die 600-Euro-Regel mit Rechenbeispiel und Nachweisen
So planst du das Budget eines Gesamtpakets
Trenne Kursentgelt, Plattformzugang, Betreuung und Vor-Ort-Leistungen. Ordne jeder Position den vorgesehenen Kostenträger zu. Setze nur schriftlich bestätigte Zuschüsse als gesicherte Entlastung an. Kalkuliere auch den Fall, dass einzelne Personen den Kurs nicht abschließen oder keine Erstattung erhalten. Dieselbe Ausgabe darf nicht mehrfach finanziert werden.
FIT-UP verbindet digitale Gesundheitsangebote mit persönlicher Begleitung. Ein Ernährungsbaustein von Kilos ade kann das Programm ergänzen, wenn Zielgruppe und Rahmenbedingungen passen. Die Förderfähigkeit der einzelnen Leistungen wird getrennt betrachtet.
Präventionskurse und FIT-UP für dein Unternehmen
Quellen & Einordnung
Redaktioneller Quellenabgleich: 22. September 2026. Die verlinkten Quellen erläutern die fachlichen Grundlagen und ihre Grenzen.